Corona: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht / Kurzarbeitergeld

Hier finden Sie wichtige arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Informationen, z. B. zum Kurzarbeitergeld.

02.08.2021

Reiserückkehr aus Risikogebieten

Die Bundesregierung hat am 30. Juli 2021 auf Grundlage des § 36 Abs. 8 und 10 IfSG eine neue CoronaEinreiseV beschlossen. Die Verordnung ersetzt die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12. Mai 2021, zuletzt geändert am 21. Juli 2021. Sie trat am 1. August 2021 in Kraft und gilt bis Ablauf des Jahres mit Ausnahme der Quarantäneregelung, die längstens bis einschließlich 30. September 2021 angewendet wird. Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist hier online einzusehen.

Kurzarbeit und Weiterbildung

Am 1. Januar 2021  ist das neue Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft getreten. Damit gelten neue Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Ein FAQ der BDA finden Sie hier.

Schul- und Kitaschließungen: Entschädigung von Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz / neue FAQ des BMG

Gemäß § 56 Abs. 1a können Eltern eine Entschädigung enthalten, soweit sie wegen der notwendigen Kinderbetreuung während einer Pandemie Verdienstausfälle erleiden. Der Antrag kann online gestellt werden. Dort finden Sie auch weitere Informationen. 

Ein FAQ-Papier des BMG finden Sie hier.

Corona-Pandemie: Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020

Am 13.12.2020 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese wurden bis zum 16. Dezember 2020 durch die Bundesländer umgesetzt und gelten erst einmal befristet bis zum 10. Januar 2021. Der Beschluss wurde auf der Internetseite der Bundesregierung veröffentlicht und ist unter dem folgenden Link abrufbar: Telefonkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 (bundesregierung.de).

Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Die Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung wurde am 19.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit kann unter bestimmten Umständen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate bezogen werden.

Corona-Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten

Seit dem 8. August 2020 gilt eine Testpflicht bei Einreisen aus den vom RKI als Risikogebiete ausgewiesenen Regionen. Die BDA hat eine Ausarbeitung zu arbeitsrechtlichen Fragen im Umgang mit Urlaubsrückkehrern in Zeiten von Corona erstellt. Diese finden Sie hier

Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020 zur Verlängerung der aktuellen Regelungen zum KuG

Der Koalitionsausschuss hat am 25. August 2020 die Verlängerung des erleichterten Bezugs und der Bezugsdauer von KuG auf bis zu 24 Monate beschlossen. Zudem sollen die Sozialversicherungsbeiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch über den 31. Dezember 2020 hinaus erstattbar bleiben. Den Wortlaut des Beschlusses finden Sie hier.

Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat umfangreiche Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld zusammengestellt. Sie finden sie auf der Webseite der BA. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und an die gültige Rechtslage angepasst. Sie finden dort unter anderem:

Allgemeine Hinweise:

  • Kurzübersicht KuG
  • Merkblatt Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber
  • Aktuelle Hinweise zum Antragsverfahren
  • Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld (Stand Dezember 2018/eine aktuellere Version liegt aktuell (noch) nicht vor)
  • zwei Erklärvideos zu den Voraussetzungen und der Beantragung von Kurzarbeitergeld
  • Eine FAQ-Liste zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier
  • Fachliche Weisung zur Erhöhung des KuG ab dem 4. bzw. 7. Bezugsmonat auf 70 (77) bzw. 80 (87) Prozent
    • Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich, um erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld und zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten.
    • Bis zum Ende des Jahres wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche, also Resturlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Arbeitgeber aufzufordern, den Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen. Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht entgegenstehen.
    • Es wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen als unabwendbares Ereignis Ursache eines für Kurzarbeit maßgeblichen Arbeitsausfalls sein können.
    • Die BA präzisiert zudem die systemrelevanten Branchen und Berufe, bei denen Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeldes aufgenommenen Beschäftigung bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
    • Minijobs erhöhen das Ist-Entgelt nicht und bleiben daher grundsätzlich anrechnungsfrei.
  • Die BA hat Hinweise zu häufig auftretenden Fehlern bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld - auch im Zusammenhang mit der Beantragung des Krankengelds in Höhe des KuG gegeben. Mehr Informationen dazu finden Sie im Mitgliederbereich.

Formulare / Vordrucke zur Anzeige / Beantragung:

!!! Achtung !!!

  • Die BA warnt vor gefälschten Pishing-E-Mails und Mails mit Schadsoftware, die unter dem Vorwand der Beantragung von KuG an Arbeitgeber versandt werden. Pressemitteilung / Phishingmails zu Kurzarbeitergeld im Umlauf

Eine Info-Hotline der BA für Arbeitgeber steht montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr bereit unter: 0800 45555 20

Unter Dienstellensuche finden Sie die zuständige Arbeitsagentur vor Ort.

FAQ BMAS: Kurzarbeit und Qualifizierung/Weiterbildung

Einen FAQ-Katalog des BMAS zum Thema „Kurzarbeit und Qualifizierung" finden Sie hier.

Dort wird das Instrument der Kurzarbeit erläutert und es werden die wichtigsten Fragen zum Anspruch auf Kurzarbeitergeld, zum Antragsverfahren und zur Frage der geförderten Weiterbildung während der Kurzarbeit beantwortet.

FAQ-Liste der BDA zum Kurzarbeitergeld

Sie finden die FAQ-Liste der BDA hier.

FAQ-Katalog zum Thema "Kurzarbeitergeld"

Die Industrieverbände Neustadt an der Weinstraße und PfalzMetall haben einen FAQ-Katalog zum Thema-Kurzarbeitergeld zusammengestellt, den wir hier mit freundlicher Genehmigung unserer Kollegen unseren Mitgliedern zur Verfügung stellen dürfen.

KuG und Grenzschließungen / Änderung der Rechtsanwendung durch die BA

Weitergehende Informationen finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld > Können „Grenzgänger“ KuG erhalten?

KuG und Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge

Das Online-Journal des Industrie-Pensions-Vereins e.V. stellt zum Thema Kurzarbeit Informationen über die Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge und einen Kurzarbeitergeldrechner für die Verwendung möglicher Beratungen der Mitarbeiter in den Unternehmen zur Verfügung.

BA veröffentlicht eine aktuelle Weisung zum Verhältnis KuG und Insolvenzen/Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April 2020 eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht u.a. mit Informationen Weitergewährung von Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag und der Nicht-Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag

Die Weisung finden Sie hier.

Muster für eine Arbeitgeber-Bescheinigung

Hier erhalten Sie ein Muster für eine Arbeitgeber-Bescheinigung, damit Ihre Mitarbeiter/innen den Weg zur Arbeit und zurück antreten können.

Es ist nicht auszuschließen, dass die Bundesländer für eine solche Bescheinigung regional unterschiedliche Angaben verlangen. Sehen Sie dieses Angebot als erstes Muster, welches dann regional ggf. noch angepasst werden muss oder im Einzelfall evtl. auch Vordrucke/Muster der Landesbehörden genutzt werden müssen.

Beiträge zur Berufsgenossenschaft

Auf Initiative vom Gesamtverband textil+mode hat die BG ETEM klargestellt, dass auch sie die Unternehmen der Branche in der Corona-Krise finanziell unterstützt. Sie wird alle gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung von Mitgliedsbeiträgen ausschöpfen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Stundungsmöglichkeiten bei Sozialversicherungsbeiträgen

Informationen zu Stundungsmöglichkeiten finden Sie auf den Seiten des GKV Spitzenverbandes https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp unter > Sozialversicherungsbeiträge und als pdf-Datei hier

Mit Beginn des Lockdowns ab 2. November 2020 ist für den Monat November erneut die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Informationen zur Stundung

Verlängerung der Anzeigefrist zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Die Bundesagentur für Arbeit und die Integrations- und Inklusionsämter haben am 24. März bekannt gegeben, dass die Frist zur Anzeige der Beschäftigung von Menschen mit Schwerbehinderung und zur Zahlung der Ausgleichsabgabe bis zum 30. Juni 2020 verlängert wird (siehe Presseinformation der BA).

Demnach wird die BA bis zum 30. Juni 2020 keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen verspäteter Anzeigen einleiten und die Integrations- und Inklusionsämter werden für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben.

Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen sowie zu Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Am 9. April 2020 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Schreiben zur Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer und schafft damit die Rechtsgrundlage für steuerfreie Sonderzahlung.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens sind:

  • Im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gewähren.
  • Dies kann in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen erfolgen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
  • Die Voraussetzungen des R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) brauchen nicht für die Gewährung des Zuschusses bzw. des Sachbezugs vorzuliegen.
  • Laut Absatz 2 Satz 1 des R 3.11 der LStR kann eine Unterstützung von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer steuerfrei gezahlt werden, wenn die Unterstützung dem Anlass nach gerechtfertigt ist. Laut dem BMF-Schreiben ist dies durch die gesamtgesellschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise gegeben.
  • Außerdem wird dargestellt, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KuG) – die üblicherweise steuerpflichtig und beitragsfrei (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SvEV) sind, soweit sie zusammen mit dem KuG 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigen – nicht unter diese Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11 EStG fallen.
  • Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum KuG wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Auf der Seite des BMF finden Sie eine FAQ-Liste zu den Corona-Steuerhilfegesetzen.

Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit

Das BMFSFJ, BMAS und BMG haben zu den Rechtsfolgen des Zusammentreffens eines Beschäftigungsverbots und Kurzarbeit ein Orientierungspapier und ein FAQ-Papier erstellt. Ziel ist es, auf eine bundeseinheitliche Rechtspraxis hinzuwirken. Sie finden die Papiere hier und hier.

Übersicht über Quarantäne-Verordnungen der Bundesländer für Ein- und Rückreisende nach Deutschland

Die BDA hat eine Übersicht erstellt mit den jeweils in den einzelnen Bundesländern geltenden Quarantäne-Verordnungen für Ein- und Rückreisende nach Deutschland. Nach einer Reise in ein durch das RKI ausgewiesenes Risikogebiet sehen die Verordnungen im Grundsatz eine 14-tägige Quarantäne vor. Dies kann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben.

FAQ-Papier der BDA zu den arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie (Stand Juli 2020)

Das Papier der BDA finden Sie hier

Kontakt

Susanne Wicht

Leitung Tarifpolitik | Arbeits- und Sozialversicherungsrecht